Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der BvL Oberflächentechnik GmbH (BvL)
Stand: März 2026
1. Geltungsbereich, Form
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Werkleistungen der BvL Oberflächentechnik GmbH ("BvL"). Sie richten sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. §§ 14, 310 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als BvL ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.2. Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge gleicher Art, ohne dass BvL in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
1.3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde nach Vertragsschluss BvL gegenüber abzugeben hat (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB), soweit in diesen AGB nicht strenger Schriftform vorgesehen ist.
2. Vertragsschluss, Unterlagen
2.1. Angebote von BvL sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem Angebot nicht ausnahmsweise ausdrücklich ein Rechtsbindungswille ergibt. Eine Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Angebot. BvL kann dieses Angebot innerhalb von 30 Tagen nach Zugang annehmen, insbesondere durch Auftragsbestätigung oder Lieferung/Leistung.
2.2. Kataloge, Prospekte, Zeichnungen, Berechnungen, Aufstellpläne, DIN/EN-Bezüge und sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil werden.
2.3. Der Kunde hat die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Genehmigungen und Unterlagen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich bereitzustellen. Verzögerungen und Mehraufwände hieraus gehen zu seinen Lasten.
2.4. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags oder der wesentlichen Auftragsergebnisse sind schriftlich niederzulegen und von beiden Parteien zu bestätigen. In Fällen, in denen wir Dienstleistungen erbringen, für die kein Festpreis vereinbart wurde, wird der Preis durch uns unter Anwendung unserer zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistungen gültigen Standardabrechnungssätze ermittelt. Ferner können wir alle anfallenden Kosten einschließlich eines angemessenen Mehrpreises in Rechnung stellen. Auf Anforderung werden wir den Mehrpreis dokumentieren.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
3.1. Preise verstehen sich netto in Euro ab Werk (“ex works” EXW – Incoterms 2020) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung, Versand, Versicherung und, soweit anwendbar, Zöllen und Abgaben.
3.2. Zahlungen haben sofern nicht anders vereinbart an die Deutsche Factoring Bank, Langenstraße 15-21, 28195 Bremen zu erfolgen (siehe Hinweis auf unserer Rechnung). Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen netto zur Zahlung fällig. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem BvL über den Betrag verfügen kann.
3.3. Ein vereinbarter Skontoabzug ist unzulässig, solange fällige ältere Rechnungen nicht vollständig bezahlt sind.
3.4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur hinsichtlich unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder aus demselben Vertragsverhältnis resultierender Ansprüche zu.
3.5. Wird Zahlung per Akkreditiv vereinbart, erfolgt die Eröffnung nach den ERA 600 (ICC-Publikation Nr. 600).
4. Preisanpassung, Selbstbelieferung
4.1. Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung die Kosten für Rohmaterial, Energie, Löhne/Gehälter, Frachten, Zölle oder Abgaben ohne Verschulden von BvL um mehr als 10 %, ist BvL berechtigt, die Preise verhältnismäßig anzupassen. Die Preisanpassung ist mindestens 6 Wochen vor Lieferung anzukündigen. Der Kunde kann binnen 10 Tagen widersprechen; BvL hat dann das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder zum ursprünglichen Preis zu liefern.
4.2. Können wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die außerhalb unseres Verantwortungsbereichs liegen (z. B. bei Nichtverfügbarkeit der Leistung), nicht einhalten, informieren wir den Kunden unverzüglich und teilen gleichzeitig die voraussichtlich neue Lieferfrist mit. Sollte die Leistung auch innerhalb dieser neuen Frist nicht verfügbar sein, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bereits vom Kunden geleistete Zahlungen erstatten wir in diesem Fall zurück. Eine Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn wir selbst nicht rechtzeitig von unserem Zulieferer beliefert werden, obwohl ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, und uns sowie unserem Zulieferer kein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet sind.
5. Lieferung, Termine, Gefahrübergang
5.1. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Bei Versendung bezieht sich die Lieferfrist auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur/Frachtführer.
5.2. Die Einhaltung von Liefer-/Leistungsfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden sowie die Klärung aller technischen Fragen voraus.
5.3. Die Lieferung erfolgt ab Werk (“ex works” EXW – Incoterms 2020) auf Gefahr und Kosten des Kunden. Auf Wunsch wird die Sendung auf seine Kosten versichert.
5.4. Teillieferungen sind erlaubt, sofern:
• die Teillieferung vom Kunden im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Verwendungszwecks genutzt werden kann,
• die Lieferung der verbleibenden bestellten Waren gewährleistet ist und
• dem Kunden dadurch kein erheblicher zusätzlicher Aufwand oder Mehrkosten entstehen (außer wir haben uns bereit erklärt, diese Kosten zu übernehmen).
5.5. Der Kunde hat die Möglichkeit, den Liefergegenstand selbst und auf eigene Kosten bei uns abzuholen. In diesem Fall ist der Liefergegenstand unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der Fertigmeldung durch BvL, durch den Käufer abzuholen. Erfolgt die Abholung verspätet und liegt die Verantwortung dafür beim Kunden, gerät dieser in Annahmeverzug und trägt die anfallenden Lagerkosten bis zur endgültigen Abholung. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes auf den Kunden über. Die Lagerkosten belaufen sich pauschal auf [0,25] % des Netto-Kaufpreises des einzulagernden Liefergegenstandes je angefangene Woche. Sowohl die Geltendmachung als auch der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt beiden Vertragsparteien vorbehalten.
6. Höhere Gewalt
6.1. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und von BvL nicht zu vertretende Umstände (z.B. Naturkatastrophen, Epidemien/Pandemien, Krieg, Terror, Streik/Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel, Transportstörungen, Ausfall von Telekommunikation/IT, Sanktionen/Exportverbote) befreien BvL für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungs- und Schadensersatzpflicht.
6.2. Dauert die Behinderung voraussichtlich länger als nur vorübergehend, ist BvL zum (teilweisen) Rücktritt berechtigt. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Anlaufzeit. Soweit dem Kunden die Abnahme unzumutbar ist, kann er nach unverzüglicher Mitteilung zurücktreten.
7. Export-/Sanktionsbestimmungen, Compliance
7.1. Der Kunde hat sämtliche anwendbaren nationalen, europäischen und internationalen (Re-)Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften zu beachten und deren Umgehung durch Dritte zu verhindern. Auf Verlangen sind geeignete Nachweise vorzulegen.
7.2. Der Kunde stellt BvL von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie Behördenmaßnahmen frei, die auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Kunden nach Ziffer 7.1. zurückgehen.
7.3. Der Kunde ist verpflichtet, uns umgehend über Auffälligkeiten bei relevanten Aktivitäten zu informieren und uns auf Anfrage sämtliche erforderlichen Informationen und Nachweise bereitzustellen, die zur Bestätigung der Einhaltung der geltenden Exportkontrollvorschriften notwendig sind.
8. Fälligkeit, Verzug, Sicherheiten
8.1. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
8.2. Besteht die Besorgnis wesentlicher Vermögensverschlechterung (z.B. Insolvenzantrag), kann BvL Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen und ausstehende Lieferungen bis zur Leistung der Sicherheit verweigern.
8.3. Bei vereinbarten Raten-/Abschlagszahlungen wird bei mehr als dreitägigem Zahlungsverzug die gesamte Restschuld sofort fällig.
8.4. Wird die Lieferung aus Gründen im Verantwortungsbereich des Kunden verzögert, ist der Kaufpreis dennoch fällig; BvL kann Einlagerung auf Gefahr und Kosten des Kunden vornehmen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. BvL behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
9.2. Der Kunde hat die Ware pfleglich zu behandeln und ausreichend zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahl zu versichern.
9.3. Der Kunde ist im ordentlichen Geschäftsgang zur Weiterveräußerung berechtigt; die hieraus entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe des Rechnungsendbetrags (inkl. USt.) an BvL ab. Der Kunde bleibt bis zum Widerruf zur Einziehung ermächtigt.
9.4. Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgen für BvL; BvL erwirbt entsprechend Miteigentum.
9.5. Bei Pfändungen o. ä. Eingriffen Dritter hat der Kunde BvL unverzüglich zu benachrichtigen. BvL verpflichtet sich, Sicherheiten nach Wahl freizugeben, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
10. Mängelrechte (Gewährleistung)
10.1. Der Kunde hat die Liefergegenstände unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb von zehn Werktagen schriftlich zu rügen; verdeckte Mängel binnen sieben Werktagen nach Entdeckung. Andernfalls gelten die Liefergegenstände als genehmigt, § 377 HGB.
10.2. Bei Mängeln leistet BvL nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Bei Auslandsgeschäften kann BvL den Kunden zur Durchführung notwendiger Reparaturen anweisen und die erforderlichen, angemessenen Aufwendungen erstatten.
10.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl (frühestens nach zwei vergeblichen Versuchen), kann der Kunde mindern oder zurücktreten.
10.4. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche richten sich nach § 12.
10.5. Für Gebrauchtmaschinen wird eine Gewährleistung ausgeschlossen. Gesetzliche Rückgriffsrechte bleiben unberührt.
10.6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht zwingende Vorschriften eine längere Frist vorsehen.
11. Rechte an geistigem Eigentum, Vertraulichkeit
11.1. Alle Urheber-, Schutz- und Nutzungsrechte an von BvL gelieferten Produkten, Software, Zeichnungen, Entwürfen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen verbleiben bei BvL.
11.2. Verletzt der Liefergegenstand Schutzrechte Dritter, wird BvL nach Wahl modifizieren/ersetzen oder dem Kunden ein Nutzungsrecht verschaffen; gelingt dies innerhalb angemessener Frist nicht, stehen dem Kunden Rücktritt oder Minderung zu. § 12 bleibt unberührt.
11.3. Alle dem Kunden überlassenen Informationen und Unterlagen sind vertraulich zu behandeln; auf Verlangen sind sie zurückzugeben.
12. Haftung
12.1. BvL haftet unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, erfolgt eine Haftung unsererseits gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages notwendig ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In einem solchen Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
12.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
12.3. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht am Liefergegenstand selbst entstanden ist. Insbesondere übernehmen wir keine Haftung für Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, Kosten im Zusammenhang mit etwaigen Rückrufaktionen, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
12.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von BvL.
13. Abnahme bei Werkleistungen
Bei Werkleistungen gilt die Abnahme als erfolgt, wenn BvL die Abnahmebereitschaft angezeigt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb von zwei Wochen unter Angabe wesentlicher Mängel verweigert oder der Kunde den Liefergegenstand produktiv nutzt.
14. Softwarebestimmungen (soweit anwendbar)
Der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht in dem vertraglich vorgesehenen Umfang. Die Überlassung von Quellcode ist ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
15. Datenschutz
BvL verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden zur Vertragsdurchführung unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzgesetze. Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von BvL; abrufbar unter www.bvl-cleaning.com/de/datenschutz/
16. Schlussbestimmungen
16.1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Deutschen Internationalen Privatrechts und des UN Kaufrechts (CISG).
16.2. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz von BvL (48488 Emsbüren, Bundesrepublik Deutschland). BvL ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
16.3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
BvL Oberflächentechnik GmbH
Stand: März 2026